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   VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18   

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VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18 (https://dejure.org/2018,48433)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.10.2018 - 4 K 5152/18 (https://dejure.org/2018,48433)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 4 K 5152/18 (https://dejure.org/2018,48433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18
    Zum maßgelblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 am 19.07.2018 (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 15) dürfte das Regierungspräsidium wohl zu Recht davon ausgegangen sein, dass der tatsächliche Betrieb der Freien Schule ... nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot und dass es somit berechtigt gewesen wäre, dem Antragsteller die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Schule nicht zu erteilen und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu einer Ersatzschule entsprechend einer Grundschule ausgeführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 12 ff.):.

    Zwar kann in der Phase des Aufbaus einer Schule eine großzügigere Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16, juris Rn. 40) - gefährdet.

    Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts erfolgt nicht, da mit vorliegendem Beschluss die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des o.g. Streitwertkatalogs und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 - 9 S 303/16).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18
    Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).
  • VG Potsdam, 16.05.2014 - 12 K 2304/13
    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18
    Da Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann, Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45 (2012), 389, 417; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 224; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Nr. 15.622; vgl. zum "lückenhaften Ausbau" VG Potsdam, Urteil vom 16.05.2014 - 12 K 2304/13 -, juris).
  • VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22

    Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O., Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018 - 4 K 5152/18 - juris Rn. 73).

    Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 74).

    Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O.).

    Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., Rn. 78).

    Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse - Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., juris Rn. 40; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.10.2018, a.a.O., juris Rn. 89) - gefährdet.

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